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   BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10   

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https://dejure.org/2011,12860
BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10 (https://dejure.org/2011,12860)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 B 63.10 (https://dejure.org/2011,12860)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - 2 B 63.10 (https://dejure.org/2011,12860)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung mit dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Beihilfeverordnung (BhV) bei Abrechnung des Zahnarzts nach § 6 Abs. 2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog den Ziffern 215 bis 217 und ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung mit dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Beihilfeverordnung (BhV) bei Abrechnung des Zahnarzts nach § 6 Abs. 2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog den Ziffern 215 bis 217 und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10
    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18 Rn. 18 m.w.N., vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20).

    Im Hinblick auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung ist die Auslegung des einschlägigen Gebührenrechts auch nicht mehr in dem Sinn zweifelhaft, dass erst ein Erlass des beihilfepflichtigen Dienstherrn für Klarheit sorgen müsste (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20).

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10
    Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht darin, dass ärztliche Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem Schwellenwert eines 2, 3-fachen Steigerungsfaktors abgerechnet werden (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 174, 101 zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10
    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18 Rn. 18 m.w.N., vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20).
  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 161/02

    Analoge Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen;

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10
    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist geklärt, nach welchen Grundsätzen zahnärztliche Behandlungen nach der Dentin-Adhäsiv-Methode abzurechnen sind: Der Bundesgerichtshof hat für die Prüfung der Gleichwertigkeit einer Leistung nach der Dentin-Adhäsiv-Technik mit einer Leistung des Gebührenverzeichnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ entschieden, dass neben der Vergleichbarkeit der Art der ausgeführten Leistung, bei der das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund stehen, grundsätzlich gleichrangig auch Kosten- und Zeitaufwand zu berücksichtigen seien, da es bei der Analogberechnung darum gehe, den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - juris Rn. 11 = NJW-RR 2003, 636).
  • LG Frankfurt/Main, 24.11.2004 - 16 S 173/99

    Zahnärztliche Vergütung für die sog. Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2011 - 2 B 63.10
    Im Übrigen haben diese die Gleichwertigkeit zahnärztlicher Leistungen nach der Dentin-Adhäsiv-Methode mit Leistungen zur Einbringung von Einlagefüllungen (Inlays) bejaht und damit entschieden, dass die hier fraglichen Leistungen mit den Gebührenziffern 215 bis 217 gleichwertig sind (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2004 - 2 - 16 S 173/99 - S. 10 bis 12 der Entscheidungsgründe).
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